Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Köln-Wahn e.V.
In der Neufassung des Beschlusses der Ortsgruppentagung vom
25.03.2018
II Zweck und Gemeinnützigkeit
§ 3 - Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
III Mitgliedschaft
§ 5 - Ausübung der Rechte und Delegierte
§ 7 - Beiträge, Aufnahmeentgelte und Umlagen
§ 8 - Haftung bei eigenmächtigen Handlungen
§ 9 - Beendigung der Mitgliedschaft
IV. Struktur
§ 10 - Einbindung in den Gesamtverein DLRG und Gliederung der Ortsgruppe
V. Jugend
VI. Organe der Ortsgruppe
1. Ortsgruppentagung
2. Ortsgruppenvorstand
§ 22 - Geschäftsverteilung und geschäftsführender Vorstand
3. Schiedsgerichtsbarkeit
VII. Ausschüsse
§ 26 - Bildung von Ausschüssen
VIII. Allgemeine Bestimmungen
§ 31 - Abstimmungen und Wahlen
IX. Verhältnis Landesverband – Bezirk - Ortsgruppe
§ 34 - Zustimmungserfordernis zur Satzung
§ 37 - Mitwirkungsrechte übergeordneter Gliederungen
§ 38 - Pflichten der Ortsgruppe
§ 39 - Interner Geschäftsverkehr
X. Ordnungen, Richtlinien und Anweisungen
§ 40 - Ordnungen, Richtlinien und Anweisungen
XI. Veröffentlichungsorgan
XII. Schlussbestimmungen
§ 43 - Auflösung der Ortsgruppe
§ 44 - Inkrafttreten der Satzung
Zur Klarstellung
Im Folgenden werden mit Ämtern oder Aufgaben betraute Personen aus Gründen der Übersichtlichkeit und Kürze der Darstellung nur in der männlichen Form bezeichnet.Es bedeutet keineswegs eine Zurücksetzung der vielen in der DLRG tätigen Mitarbeiterinnen.
I Name und Sitz
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Ortsgruppe Köln-Wahn e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (abgekürzt DLRG) ist eine
Gliederung der DLRG Landesverband Nordrhein e.V. und
des Bezirks Köln e.V. Sie nennt sich:
Ortsgruppe Köln-Wahn e.V.
(2) Der Vereinssitz ist Köln.
II. Zweck und Gemeinnützigkeit
§ 2 Zweck
(1) Die vordringliche Aufgabe der Ortsgruppe ist die Schaffung und Förderung aller
Einrichtungen und
Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen (Förderung der Rettung aus
Lebensgefahr).
(2) Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:
- frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,
- Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
- Ausbildung im Rettungsschwimmen,
- Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
- Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.
(3) Weitere, bedeutende Aufgaben der Ortsgruppe sind die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung.
(4) Zu den Aufgaben gehören auch die:
- Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,
- Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
- Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
- Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,
- Mitwirkung bei der Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen sowie bei der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung durch die DLRG,
- Integration und Förderung von Menschen mit Behinderung im Rahmen der Arbeit der DLRG,
- Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Behörden und Organisationen.
(5) Die Ortsgruppe vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der Überparteilichkeit.Sie tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
(1) Die Ortsgruppe Köln-Wahn e.V. ist eine selbständige Organisation innerhalb des Gesamtvereins DLRG.Sie
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern.
(2) Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Ortsgruppe.Die Ortsgruppe darf niemanden
durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, begünstigen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewähren.
(3) Mitarbeiter der Ortsgruppe haben Anspruch auf Erstattung ihrer für die Ortsgruppe entstandenen
Aufwendungen gemäß § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit diese üblich, angemessen und durch
Vorstandsbeschlüsse beauftragt und eingeräumt wurden.Näheres regelt die Wirtschaftsordnung.
III. Mitgliedschaft
§ 4 Aufnahme
Mitglieder der Ortsgruppe können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden.Sie erkennen mit ihrem Aufnahmeantrag diese Satzung, die Satzungen des Bezirks Köln e.V., des Landesverbandes Nordrhein e.V. und der DLRG sowie die geltenden Ordnungen, Anweisungen und Richtlinien (§ 40) an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.Mit ihrer Aufnahme erwerben sie gleichzeitig die Mitgliedschaft des Bezirks Köln e.V., des Landesverbandes Nordrhein e.V. und der DLRG.
§ 5 Ausübung der Rechte und Delegierte
(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in der Ortsgruppe aus.Sie werden in den übergeordneten Gliederungen
durch die dafür von der Ortsgruppentagung gewählten Delegierten vertreten.
(2) Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt sind und
entgegenstehende Entscheidungen des Schiedsgerichts nicht vorliegen.
§ 6 Stimmrecht
Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden.Wahlfunktionen in Organen der DLRG oder ihrer Gliederungen können nur volljährige Mitglieder ausüben.Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt eine Jugendordnung.
§ 7 Beiträge, Aufnahmeentgelte und Umlagen
(1) Die Mitglieder haben die von der Ortsgruppentagung festgelegten Jahresbeiträge,
Aufnahmeentgelte und Umlagen zu leisten.Diese beinhalten die Anteile der übergeordneten
Gliederungen.Mitgliedsbeiträge werden zum 31. Januar des jeweiligen Jahres fällig.Die
weiteren Fälligkeiten legt die Ortsgruppentagung fest.
(2) Alle Beitragszahlungen werden zunächst auf etwa bestehende Rückstände verrechnet.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit dem Ablauf des
Geschäftsjahres, in dem die Beendigung wirksam wird.
§ 8 Haftung bei eigenmächtigen Handlungen
Durch eigenmächtige Handlungen eines Mitglieds werden die DLRG, der Landesverband, der Bezirk und die Ortsgruppe nicht verpflichtet.Für Schäden haftet der Handelnde persönlich.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet in allen Gliederungsebenen durch Tod, Austritt,
Streichung, persönlichen Ausschluss oder Ausschluss der Ortsgruppe.
(2) Die Austrittserklärung eines Mitglieds kann nur zum 31. Dezember des Jahres
erklärt werden.Die Erklärung muss der Ortsgruppe spätestens zum 30. November des
Jahres
schriftlich zugegangen sein und es besteht kein Anrecht auf eine Empfangsbestätigung.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen ab einem Zahlungsrückstand von
einem
Jahresbeitrag, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos
angemahnt wurde.Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der Beiträge für die
Ausfallzeiten rückwirkend fortgeführt werden.Die Rückwirkung hat nicht zur Folge, dass
für die Dauer der Ausfallzeiten nachträglich Mitgliedschaftsrechte geltend gemacht
werden können.
(4) Den persönlichen Ausschluss aus der DLRG regelt § 25. 2 Den Ausschluss der
Ortsgruppe regelt § 11 Absatz 4 der Satzung des Landesverbandes.
(5) Endet die Mitgliedschaft, so ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum
zurückzugeben.Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die in seinem Besitz
befindlichen Unterlagen unverzüglich an die entsprechende Gliederung abzugeben.
Für eventuelle Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet der Ausscheidende.
IV. Struktur
§ 10 Einbindung in den Gesamtverein DLRG und Gliederung der Ortsgruppe
(1) Die Ortsgruppe ist an die Satzungen sämtlicher ihr übergeordneter Gliederungen
gebunden.Sie muss die sich aus diesen Satzungen ergebenden Verpflichtungen erfüllen.
Sie ist ferner verpflichtet, die auf der Satzung der DLRG beruhenden Ordnungen sowie
die Beschlüsse von Organen und Gremien der übergeordneten Gliederungen umzusetzen.
Die Ortsgruppe richtet ihr ganzes Tun und Handeln im Sinne dieser bundesweiten
Organisation an Satzung und Leitsätzen der DLRG aus.
(2) Die Ortsgruppe kann zweckdienliche Tätigkeitszentren, insbesondere für Ausbildung,
Wasserrettungsdienste und Katastrophenschutz einrichten.
Die Leitung kann einem Beauftragten oder einem Ausschuss übertragen werden.
V. Jugend
§ 11 DLRG-Jugend
(1) Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft aller Jugendlichen in der Ortsgruppe.
(2) Die Bildung einer Jugendgruppe und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit
sind ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der Ortsgruppe.
Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe
erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der Ortsgruppe.
(3) Aufbau und Gliederung der Jugend entsprechen der, der Ortsgruppe.
(4) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach einer Jugendordnung,
die vom Ortsgruppenjugendtag beschlossen wird und der Zustimmung der Ortsgruppentagung,
des Bezirksjugendvorstandes und des Landesjugendvorstandes bedarf.
(5)Im Ortsgruppenvorstand hat der Ortsgruppenjugendvorstand Sitz und Stimme.
Die Anzahl der Sitze wird durch die Satzung bestimmt.
Der Ortsgruppenvorstand hat im Ortsgruppenjugendvorstand im gleichen Maße Sitz
und Stimme wie der Ortsgruppenjugendvorstand im Ortsgruppenvorstand.
VI. Organe der Ortsgruppe
1. Ortsgruppentagung
§ 12 Zuständigkeit
(1)Die Ortsgruppentagung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der Ortsgruppe. Sie gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt grundsätzliche Angelegenheiten der Ortsgruppe. Insbesondere ist sie zuständig für
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes sowie der Revisoren,
-
Wahlen
- der Mitglieder des Vorstandes,
- der stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes,
- der Mitglieder des Schiedsgerichts,
- der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Bezirkstagung,
- zweier Revisoren und zweier Stellvertreter,
- vorzeitige Amtsenthebung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes gemäß § 21 Satz 3,
- Kenntnisnahme der Wahlen zum Ortsgruppenjugendvorstand,
- Entlastung des Vorstandes,
- Festsetzung von Beiträgen, die die Mitglieder ab dem Folgejahr bis zu einer Neufestsetzung an die Ortsgruppe zu entrichten haben, sowie von zeitlich begrenzten und zweckgebundenen Umlagen bis zur Höhe eines halben Beitrages und der jeweiligen Zahlungsmodalitäten,
- Genehmigung des Jahresabschlusses,
- Genehmigung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes,
- Beschlussfassung über ihr vorgelegte Anträge,
- Satzungsänderungen.
(2) Die Ortsgruppentagung ist öffentlich.
§ 13 Zusammensetzung
(1) Die Ortsgruppentagung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Ortsgruppe.
(2)Den Vorsitz in der Ortsgruppentagung führt der Ortsgruppenleiter oder einer seiner Stellvertreter.
Der Ortsgruppenleiter kann auch ein anderes Mitglied des Vorstands mit der Verhandlungsleitung beauftragen.
§ 14 Stimm- und Rederecht
(1) Jeder Stimmberechtigte (siehe § 5 Absatz 2 und § 6) hat eine Stimme.
(2) Bei der Ortsgruppentagung haben außer deren Mitgliedern auch der Vorsitzende des Schiedsgerichts
und die Revisoren Rederecht.
§ 15 Zusammentreten
Die Ortsgruppentagung tritt jährlich mindestens einmal zusammen, ferner als außerordentliche Ortsgruppentagung auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von 5 Prozent der Mitglieder der Ortsgruppe.Sollen bei einer außerordentlichen Ortsgruppentagung Neuwahlen erfolgen, obwohl noch ein gewählter Vorstand im Amt ist, bedarf das eines Antrags von mindestens 10 Prozent der Mitglieder der Ortsgruppe.
§ 16 Einberufung
(1) Zur Ortsgruppentagung muss der Ortsgruppenleiter mindestens einen Monat vorher die Mitglieder einladen.
(2) Für eine außerordentliche Ortsgruppentagung beträgt die Ladungsfrist zwei Wochen.
§ 17 Anträge
(1) Anträge zur Ortsgruppentagung müssen mindestens zwei Wochen, zu einer außerordentlichen
Ortsgruppentagung mindestens eine Woche vor der Tagung eingegangen sein.
(2) Antragsberechtigt sind der Vorstand und alle stimmberechtigten Mitglieder der Ortsgruppe.
2. Ortsgruppenvorstand
§ 18 Aufgaben
Der Ortsgruppenvorstand leitet die Ortsgruppe im Rahmen dieser Satzung und ist für die Geschäftsführung verantwortlich.Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Ortsgruppentagung sowie der Organe und Gremien der übergeordneten Gliederungen.Darüber hinaus hat er die für ihn verbindlichen Beschlüsse der Organe übergeordneter Gliederungen umzusetzen.
§ 19 Zusammensetzung
(1) Den Vorstand bilden der
- Ortsgruppenleiter,
- Bis zu zwei stellvertretende Ortsgruppenleiter,
- Geschäftsführer, der entfallen kann, wenn keine eigene Mitgliederverwaltung besteht oder wenn ein hauptamtlicher Geschäftsführer tätig ist,
- Schatzmeister,
- Leiter Ausbildung,
- Leiter Einsatz,
- Ein Vertreter des Ortsgruppenjugendvorstandes gemäß § 12 Absatz 5, bei Fehlen eines Ortsgruppenjugendvorstandes ein Beisitzer mit dem Aufgabengebiet „Aufbau der DLRG-Jugend in der Ortsgruppe“.
(2) Daneben können folgende weitere Vorstandsämter besetzt werden:
- Ortsgruppenarzt,
- Leiter Verbandskommunikation,
- Justiziar,
- bis zu zwei Beisitzer.
(3) Für die Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6 und Absatz 2 Nr. 1 bis 3 können
Stellvertreter gewählt werden.
(4)Ortsgruppenleiter und stellvertretende Ortsgruppenleiter können nicht gleichzeitig die
Funktion des Schatzmeisters ausüben.Im Übrigen können jedoch einzelne Vorstandsfunktionen
in Personalunion besetzt werden.
§ 20 Vertretungsbefugnis
Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Ortsgruppenleiter und der stellvertretende Ortsgruppenleiter.Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.Vereinsintern ist vereinbart, dass der stellvertretende Ortsgruppenleiter nur im nicht nachweispflichtigen Fall der Verhinderung des Ortsgruppenleiters vertretungsberechtigt ist.
§ 21 Amtszeit
Die in § 19 Absatz 1 unter Nummer 1 bis 6 aufgeführten Vorstandsmitglieder sowie die Stellvertreter nach § 19 Absatz 2 werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Feststellung des Ergebnisses der Neuwahl für das entsprechende Amt, spätestens jedoch mit dem Abschluss des Tagesordnungspunktes „Wahlen“.Außerdem endet die Amtszeit eines der in § 19 Absatz 1 unter Nummer 1 bis 6 aufgeführten Vorstandsmitglieder oder eines Stellvertreters nach § 19 Absatz 2 vorzeitig im Zeitpunkt des Verlustes der Mitgliedschaft in der Ortsgruppe, durch Rücktritt oder durch Amtsenthebung auf Beschluss der Ortsgruppentagung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 22 Geschäftsverteilung und geschäftsführender Vorstand
(1) Der Ortsgruppenvorstand legt erstmals zu Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten
und Verantwortlichkeiten für die einzelnen Ämter fest und beschließt einen
Geschäftsverteilungsplan.
(2)Es kann ein geschäftsführender Vorstand gebildet werden.
Seine Zusammensetzung und seine Aufgaben bestimmt der Vorstand.
§ 23 Beauftragte
Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Vorstand Beauftragte berufen.Ihre Amtszeit endet mit Ablauf der Amtszeit des Vorstands oder durch Beschluss des Ortsgruppenvorstands.
3. Schiedsgerichtsbarkeit
§ 24 Einsetzung
(1)Es kann für den Bereich der Ortsgruppe ein Schiedsgericht gewählt werden.
Die Besetzung regeln die Satzung der DLRG und die Schiedsordnung der DLRG.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Schiedsgerichts entspricht der Wahlperiode
des Vorstands.
(3) Besteht kein ordnungsgemäß besetztes Schiedsgericht, so tritt an seine Stelle das
Schiedsgericht der nächst höheren Gliederung, die über ein solches Gericht verfügt.
(4)Sollte kein Schiedsgericht gebildet werden, kann mit einfacher Mehrheit der
Ortsgruppentagung ein DLRG-Mitglied eingesetzt werden, um in kameradschaftlicher Weise
etwaige Unstimmigkeiten und Auseinandersetzungen auch ohne formales Verfahren zu
schlichten (Schiedsstelle).Die Mitglieder verpflichten sich, vor Anrufung des
Schiedsgerichtes alle Streitigkeiten dieser Schiedsstelle schriftlich vorzutragen.
Das hierfür eingesetzte Mitglied kann in Abstimmung mit dem Ortsgruppenvorstand bis
zu zwei weitere Schiedsleute nach eigener Wahl berufen, um die Schlichtung
vorzubereiten und vorzunehmen.Die von den Streitigkeiten betroffenen Mitglieder
verpflichten sich, an den von der Schiedsstelle zu bestimmenden Schlichtungsgesprächen
teilzunehmen; gegebenenfalls können auch mehrere Schlichtungsgespräche durchgeführt
werden.Werden die Streitigkeiten beigelegt, sind die entsprechenden Vereinbarungen
schriftlich niederzulegen und bei der Schiedsstelle zu verwahren.Hält die Schiedsstelle
die Schlichtung für gescheitert, teilt sie dies den betroffenen Mitgliedern schriftlich
mit und verweist sie auf den von der Schiedsordnung vorgesehenen Rechtsweg.
§ 25 Aufgaben und Verfahren
Die Aufgaben des Schiedsgerichts ergeben sich aus § 38 der Satzung der DLRG, §§ 31, 32 der Satzung des Landesverbandes Nordrhein e.V. und § 3 der Schiedsordnung der DLRG. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts sowie die Verfahrensordnung regelt die Schiedsordnung der DLRG.
VII. Ausschüsse
§ 26 Bildung von Ausschüssen
Ausschüsse und Arbeitskreise können durch Beschluss eines Organs für bestimmte Aufgabengebiete gebildet werden.Ihre Arbeitsergebnisse sind dem zuständigen Organ vorzulegen.
VIII. Allgemeine Bestimmungen
§ 28 Einladungen
(1)Einladungen zu den Versammlungen der Organe müssen in Textform
(schriftlich oder auf elektronischem Weg) erfolgen und die vorgesehene Tagesordnung
enthalten.Das Original der Einladung muss vom Einladenden unterzeichnet sein.
(2) Zur Ortsgruppentagung kann auch unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang in dem
Schwimmbad, in dem die Ortsgruppe ihre Trainingsstunden hat, oder durch
Veröffentlichung im lokalen Presseorgan oder über die Internet Homepage der OG,
eingeladen werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Einladung zu einer Vorstandssitzung in Eilfällen
auch durch telefonische Benachrichtigung der Einzuladenden erfolgen.
(4)Die Frist für die Einladung beträgt – soweit nicht in § 16 anderes vorgeschrieben
ist – außer in den Fällen des Absatzes 3 mindestens eine Woche.Für die Fristwahrung
genügt die fristgerechte Absendung oder – im Falle des Absatz 2 – die Veröffentlichung
in dem bezeichneten Presseorgan.
(5) Zu Beginn einer jeden Versammlung ist die Ordnungsmäßigkeit der Einladung
festzustellen.
§ 29 Anträge
(1)Anträge an ein Organ sind in Textform (schriftlich oder auf elektronischem Weg),
versehen mit Begründung und Unterschrift unter Wahrung der jeweils vorgeschriebenen
Frist, einzureichen.Für die Fristwahrung ist der Eingang auf der Geschäftsstelle
maßgebend.
(2) Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrags ergeben und diesen verändern,
sind zulässig.
(3)Anträge betreffend nicht auf der Tagesordnung stehende oder sich erst aus der
Beratung zu einzelnen Tagesordnungspunkten ergebende Sachverhalte, die nicht unter
Absatz 2 fallen, sind, wenn sie als dringend bezeichnet und als solche auch begründet
werden, Dringlichkeitsanträge.Sie können nur mit Zweidrittelmehrheit zugelassen werden.
(4) Fristgerecht eingereichte Anträge müssen den zur Versammlung eingeladenen
Teilnehmern unverzüglich durch die einladende Stelle weitergeleitet werden, es sei
denn, mit der Einladung ist bereits kundgetan, zu welchem Zeitraum und wo solche
Anträge nach Ablauf der Frist eingesehen oder abgefordert werden können.
§ 30 Beschlussfähigkeit
(1)Die Ortsgruppentagung ist stets beschlussfähig.Zur Beschlussfähigkeit der übrigen
Organe und Gremien ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten
erforderlich.
(2) Wird die vorgeschriebene Mindestteilnehmerzahl einer zunächst beschlussfähigen
Versammlung in deren Verlauf dauerhaft unterschritten, so tritt Beschlussunfähigkeit
nur ab dem Zeitpunkt ein, zu dem diese auf Antrag von der Versammlung festgestellt
wird.
(3)Besteht keine Beschlussfähigkeit, kann innerhalb von zwei Monaten eine neue
Zusammenkunft durchgeführt werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Stimmberechtigten beschlussfähig ist.Zu ihr muss mindestens zwei Wochen vorher unter
Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden; diese Einladung kann bereits mit der
Einladung zur ersten Sitzung verbunden werden.Die Mindestfrist des Satzes 2 gilt nicht
in Eilfällen.
§ 31 Abstimmungen und Wahlen
(1)Abstimmungen lässt der Versammlungsleiter durchführen.Es wird, soweit nichts anderes
bestimmt ist, offen abgestimmt, es sei denn, es wird geheime Abstimmung beschlossen.
(2)Beschlüsse der Organe und Gremien werden, soweit diese Satzung nichts anderes
vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
(3)Für Wahlen ist ein Wahlausschuss zu bestellen, der seinen Vorsitzenden selbst
bestimmt.Der Vorsitzende hat die Stellung des Versammlungsleiters.Zu Mitgliedern des
Wahlausschusses können auch anwesende Angehörige des Landesverbandsvorstandes oder des
Bezirksvorstandes berufen werden.
(4)Gewählt wird grundsätzlich offen, es sei denn, es wird mit Mehrheit
widersprochen.Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich
vereinigt.Erreicht bei einer Wahl kein Kandidat die erforderliche Mehrheit,
findet eine Stichwahl unter den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmzahlen
statt.Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erreicht.Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
(5)Wahlen können auch als Blockwahlen durchgeführt werden, es sei denn, es wird mit
Mehrheit widersprochen oder es sind mehr Kandidaten vorhanden als die Zahl der zu
wählenden Personen.Wird bei dieser Wahl die erforderliche Mehrheit für den Block nicht
erreicht, findet anschließend die Einzelwahl der Kandidaten statt.
(6)Die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten erfolgt, falls die Blockwahl nach
Absatz 5 nicht möglich ist, schriftlich als Gesamtwahl (verbundene Einzelwahl) in nur
einem Wahlgang.Die Wahlliste enthält die Namen aller Kandidaten.Jeder Wähler hat so
viele Stimmen wie Delegierte zu wählen sind.Die Stimmabgabe erfolgt durch Kennzeichnung
von mindestens der Hälfte und höchstens so vieler Namen im Stimmzettel, wie Delegierte
zu wählen sind.Stimmhäufungen auf Kandidaten sind nicht zulässig.Gewählt sind
entsprechend der Zahl der zu entsendenden Delegierten diejenigen Kandidaten, auf die
nach der Reihenfolge der auf die Kandidaten abgegebenen Stimmen die meisten Stimmen
entfallen sind.Die danach nicht zu Delegierten Gewählten gelten als Ersatzdelegierte
in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen.Bei Stimmengleichheit zwischen
mehreren Kandidaten entscheidet das Los.Ein Stimmzettel ist ungültig bei
Stimmhäufungen oder wenn die auf ihm angegebene Zahl der Stimmen niedriger
als die Hälfte oder höher als die Zahl der zu wählenden Delegierten ist.
(7) Im Übrigen regeln das Verfahren die §§ 11 und 12 der Geschäftsordnung.
§ 32 Protokoll
Über den Inhalt jeder Versammlung eines Organs oder Gremiums wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet und den Mitgliedern des Organs oder Gremiums binnen eines Monats zur Kenntnis gebracht werden muss.Das gilt nicht für das Protokoll einer Ortsgruppentagung.Dieses kann bei der nächsten Ortsgruppentagung bekannt gegeben werden.
§ 33 Haupt- und Wahlamt
Wer in der DLRG oder einer ihrer Gliederungen im Bereich der Verwaltung abhängig beschäftigt ist, kann keine Wahlfunktion in Organen der Ortsgruppe wahrnehmen.
IX. Verhältnis Landesverband – Bezirk - Ortsgruppe
§ 34 Zustimmungserfordernis zur Satzung
Die Satzung der Ortsgruppe bedarf der Zustimmung des Bezirksvorstandes und des Landesverbandsvorstandes.Die Zustimmung ist vor einer Eintragung der Satzung in das Vereinsregister einzuholen.
§ 35 Kontrollrechte
Der Landesverbandsvorstand ist berechtigt, im Zusammenwirken mit dem Bezirk die Tätigkeit der Ortsgruppe zu überwachen.Er kann dazu unter Wahrung des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und EU-Datenschutzverordnung (EU-DSGVO), jederzeit deren Arbeit überprüfen, in die Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, die nach § 10 Absatz 1 anzuerkennenden Satzungen, Ordnungen, Richtlinien oder Beschlüsse verstoßen wird, Hilfestellung geben und Weisungen zu deren Einhaltung erteilen.Die gleichen Rechte hat der Bezirksvorstand.
§ 36 Eingriffsrechte
(1)Der Landesverbandsvorstand kann bei groben Missständen in der Ortsgruppe alle
notwendigen Maßnahmen einschließlich personeller Verfügungen ergreifen, um ein
ordnungsgemäßes Arbeiten zu gewährleisten.Falls Eile geboten ist, haben diese
Befugnisse der Landesverbandspräsident, die Landesverbandsvizepräsidenten oder eine
von ihnen beauftragte Person oder Kommission.Über deren Maßnahmen hat der
Landesverbandsvorstand alsbald zu entscheiden.
(2) Wenn der Missstand auf andere Weise nicht behoben werden kann, muss für die
Ortsgruppe innerhalb von acht Wochen eine außerordentliche Ortsgruppentagung
einberufen werden.
§ 37 Mitwirkungsrechte übergeordneter Gliederungen
(1)Zu allen Ortsgruppentagungen wird der Bezirksvorstand fristgerecht eingeladen.
Von allen Ortsgruppentagungen wird dem Bezirksvorstand, eine Ausfertigung der
Niederschrift binnen zwei Monaten zugeleitet.
(2) Vorstandsmitglieder übergeordneter Gliederungen sowie deren gewählte Vertreter
haben das Recht, an Zusammenkünften der Organe der Ortsgruppe teilzunehmen und dort
das Wort zu ergreifen.
§ 38 Pflichten der Ortsgruppe
(1) Die Ortsgruppe ist verpflichtet, soweit zumutbar ihren sachlichen,
materiellen und personellen Beitrag, insbesondere zu Ausbildungs-,
Übungs- und Einsatzmaßnahmen, die von übergeordneten Gliederungen beschlossen wurden,
gegebenenfalls auch über die Gliederungsgrenze hinaus zu leisten.
(2)Wird die Ortsgruppe aufgrund Beschlusses einer übergeordneten Gliederung zu einer
der in Absatz 1 genannten Maßnahmen herangezogen, werden ihr die dadurch entstehenden
Kosten seitens der veranlassenden Gliederung erstattet.Erfolgt die Heranziehung
aufgrund Ersuchens einer staatlichen Stelle oder einer Gebietskörperschaft
öffentlichen Rechts, so ist deren Gegenleistung für die Höhe der Erstattung
maßgebend.Ein weitergehender Erstattungsanspruch besteht im Falle des Satzes 2
gegen die übergeordneten Gliederungen nicht.
(3)Zu den festgelegten Terminen werden dem Bezirk gegen Bestätigung zugeleitet
- der Statistische Jahresbericht,
- die Mitgliederstatistik und die Beitragsabrechnung,
- der Jahresabschluss nebst zugehörigen Anlagen.
Ferner sind termingerecht sämtliche Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und die
Auflagen zu erledigen, die durch Beschlüsse übergeordneter Organe festgesetzt worden
sind.
(4)Die Fristen für den Zugang von Unterlagen und Zahlungen werden gegenüber der
Ortsgruppe von der Bezirkstagung oder dem Bezirksrat festgesetzt.Für die Wahrung der
Frist ist der Zugang maßgebend.
§ 39 Interner Geschäftsverkehr
Im verbandsinternen Geschäftsverkehr ist der Dienstweg einzuhalten. Dieser führt jeweils über die unmittelbar übergeordnete Gliederung.
X. Ordnungen, Richtlinien und Anweisungen
§ 40 Ordnungen, Richtlinien und Anweisungen
(1)Im Rahmen der Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab.
Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren
Ausführungsbestimmungen geregelt, sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.
(2) Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen gilt die
Geschäftsordnung der DLRG, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
(3) Das Verfahren vor dem Schiedsgericht regelt die Schiedsordnung der DLRG.
(4)Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder
hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können
geehrt werden.Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung der DLRG.Darüber hinaus
beschließt der Landesverband über anderweitige Ehrungen von Mitgliedern und
Gliederungen.Die Ortsgruppe kann Ehrenmitgliedschaften mit Zustimmung des
Bezirksvorstandes verleihen.
(5) Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch die jeweilige
Wirtschaftsordnung der DLRG geregelt.
(6)Für Meisterschaften und Wettkämpfe im Rettungsschwimmen gilt das Regelwerk
Rettungssport der DLRG.Zur Bekämpfung des Dopings findet die Anti-Doping-Ordnung der
DLRG Anwendung, die auf den Regelungen der WADA und NADA aufbaut.Diese Anti-Doping-
Ordnung ist die Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen und gilt nach § 4 Satz 2 der
Satzung der DLRG e.V. verbindlich für alle Mitglieder der DLRG.
(7) Richtlinien und Anweisungen der DLRG sind für die Ortsgruppe verbindlich.
XI. Veröffentlichungsorgan
§ 41 Veröffentlichungsorgan
Das offizielle Veröffentlichungsorgan der DLRG wird anerkannt. Beschlüsse der Landesverbandstagung über das Veröffentlichungsorgan betreffende Bezugspflichten sind für die Ortsgruppe und die Mitglieder bindend.
XII. Schlussbestimmungen
§ 42 Satzungsänderungen
(1)Änderungen dieser Satzung können nur von der Ortsgruppentagung beschlossen
werden.Zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.Die Satzungsänderung bedarf der
Zustimmung des Bezirks und des Landesverbands.
(2)Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung
zusammen mit der Einladung zur Tagung bekannt gegeben werden.Anträge auf
Satzungsänderung müssen drei Monate vor der Ortsgruppentagung bei der Geschäftsstelle
der Ortsgruppe eingehen.
(3) Änderungen, die sich aus der Diskussion über anstehende satzungsändernde Anträge
ergeben, sind zulässig und unterliegen nicht der Antragsfrist.
(4)Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen
Registergericht, Finanzamt, Landesverbandsvorstand oder vom Bezirksvorstand für
erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und beim Registergericht
anzumelden.Die Mitglieder sind von diesen Satzungsänderungen unverzüglich zu
informieren.
§ 43 Auflösung der Ortsgruppe
(1)Die Auflösung oder Aufhebung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck
mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Ortsgruppentagung
beschlossen werden.Für diese Tagung ist die Anwesenheit von mindestens 10 Prozent der
stimmberechtigten Ortsgruppenmitglieder erforderlich.Der Beschluss bedarf einer
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.
(2)Bei Auflösung oder Aufhebung der Ortsgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt ihr Vermögen an den Bezirk Köln e.V. der DLRG, ersatzweise an den
Landesverband Nordrhein e.V. der DLRG, ersatzweise an die Deutsche Lebens-Rettungs-
Gesellschaft e.V., äußerst ersatzweise an einen anderen gemeinnützigen Verband mit
gleicher oder artverwandter Zielsetzung.Der Begünstigte hat das Vermögen unmittelbar
und ausschließlich für seine gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.
§ 44 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde durch die ordentliche Ortsgruppentagung vom 25.03.2018 beschlossen.Sie wurde am 15.06.2018 durch den Bezirk Köln e.V., am 12.07.2018 durch den Landesverband Nordrhein e.V. der DLRG genehmigt und am 20.05.2019 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Registernummer 10998 eingetragen. Sie tritt mit dem Tag ihrer Eintragung in Kraft.